Aktuelles

Entsendung der Arbeitnehmern: Änderungen bei der Sozialversicheruchngsanstalt

30-09, 2016
Aktuelles

Entsendung der Arbeitnehmern: Änderungen bei der Sozialversicheruchngsanstalt

Die Verordnung des Ministers für Familie, Arbeit und Sozialpolitik vom 22 August 2016 hat die Verordnung in der Sache der ausführlichen Regeln für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Beiträge für Rentenversicherung geändert.

Somit erhält der § 2 im Abs. 1 Pkt. 16 in der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 18 Dezember 1998 in der Sache der ausführlichen Regeln für die Bemessungsgrundlage der Beiträge für Rentenversicherung (GB vom 2015 Pos. 2236) folgenden Wortlaut:

?16) Der Teil des Gehalts der im Ausland bei polnischen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer, deren Einnahme höher als der durchschnittliche Gehalt ist, wovon die Rede im Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes die Rede ist, (unter Ausschluss von im Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes erwähnten Personen), in der Höhe von dem Gegenwert der wegen der Dienstreise außerhalb der Landesgrenzen zustehenden Tagesspesen für jeden Tag des Aufenthaltes, der in Vorschriften über die Höhe und Bedingungen der Festsetzung der dem in der Staats- oder Selbstverwaltungseinheit beschäftigten Arbeitnehmer wegen Dienstreise außerhalb der Landesgrenzen zustehenden Forderungen, unter dem Vorbehalt, dass die so bestimmte monatliche Einnahme als Beitragsbemessungsgrundlage dieser Personen nicht niedriger als der Betrag des im Art 19 Abs. 1 des Gesetzes erwähnten durchschnittlichen Gehalts ist.?

Die Verordnung tritt in Kraft am 1 Oktober 2016.