Arbeitsrecht

Besteuerung der geldwerten Vorteile bei den Arbeitnehmern

15-07, 2014
Barbara Wawrzyniak
Arbeitsrecht, Blog

Besteuerung der geldwerten Vorteile bei den Arbeitnehmern

Die unterschiedlichen Interpretationen der Vorschriften des Gesetzes vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer bezüglich der Steuerpflicht auf die von den Arbeitnehmern erhaltenen geldwerten Vorteile zwang den polnischen Verfassungsgerichtshof, diesbezüglich Stellung zu nehmen.

Am 8. Juli 2014 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Gesetzesvorschriften über die Besteuerung der von den Arbeitnehmern erhaltenen „sonstigen unentgeltlichen Leistungen”, die als Vermögenszugewinn mit einem individuell bestimmten Wert verstanden werden, mit der Verfassung der Republik Polen übereinstimmen. Als Kriterien für die Besteuerung derartiger Leistungen nannte der Verfassungsgerichtshof die Voraussetzung, daß sie im Interesse der Arbeitnehmer liegen sowie ihren realen Charakter einer vermögenswirksamen Zuwendung.

Somit, damit eine von dem Arbeitgeber erbrachte Leistung beim Arbeitnehmer besteuert werden kann, muß sie bei ihm entweder eine Erhöhung der Aktiva oder Einsparung an Ausgaben bewirken. Zwar wird nicht jede Sach- oder Dienstleistung zugunsten des Arbeitnehmers ein reales Einkommen bedeuten, das Einkommen wird jedoch nach dem Gesetz weit verstanden, also ist die Gleichstellung zwischen der Einsparung von Ausgaben und dem Vermögenszuwachs begründet. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass die sonstigen unentgeltlichen Leistungen des Arbeitgebers zugunsten der Arbeitnehmer als ein steuerpflichtiges Einkommen zu qualifizieren sind, soweit diese insgesamt folgende Kriterien erfüllen:

  • der Arbeitnehmer nahm diese Leistung freiwillig in Anspruch,
  • der Arbeitnehmer erhielt die Leistung tatsächlich,
  • das Interesse des Arbeitnehmers an Erhalt der Leistung durch Erhöhung seiner Aktiva oder aber Einsparung von Ausgaben,
  • der Vorteil ist messbar und einem Arbeitnehmer individuell zugeschrieben.

Der Verfassungsgerichtshof bemerkte auch, dass die ?sonstige unentgeltliche Leistung? keinen steuerpflichtigen Vorteil darstellt, wenn diese als eine notwendige Bedingung für die ordnungsgemäße Arbeitsausführung erbracht wurde.

Die bisherige Praxis der Steuerbehörden sowie der Verwaltungsgerichte behandelte die Frage der Steuerpflicht für die unentgeltlichen Leistungen der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer unterschiedlich – insbesondere z.B. im Hinblick auf die medizinischen Abonnements sowie Integrationsfeste und ?reisen. Das ergangene Urteil lässt hoffen, dass die aktuelle Auffassung des Gerichtshofes das Problem vereinheitlichen wird, wodurch die Steuerzahler endlich eine größere Gewissheit im Bezug auf die Auslegung der steuerlichen Gesetzesvorschriften erlangen werden.

Um Unsicherheit zu vermeiden, schlagen wir den Arbeitgeber vor, in Ihrem Namen eine individuelle steuerliche Interpretation zu beantragen und interne Regelungen im Hinblick auf die einem Arbeitnehmer zustehenden Leistungen einzuführen.

Barbara Wawrzyniak
Radca prawny (RA´in PL) | Kanzlei BSO Recht & Steuern