Gemäß dem Arbeitsgesetzbuch steht dem Arbeitnehmer im gegebenen Kalenderjahr eine bestimmte Zahl der Urlaubstage zu. Wenn aus verschiedenen Gründen die ganze Urlaubszeit oder sein Teil nicht in Anspruch genommen wurde, dann wird dieser Urlaubsanspruch auf das nächste Jahr übertragen.
Wenn der Erholungsurlaub durch den Arbeitnehmer im gegebenen Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde, dann soll er dem Arbeitnehmer spätestens bis zum 30. September des nächsten Kalenderjahres erteilt werden. Wesentlich ist, dass der 30. September der erste Tag des ausstehenden Urlaubs sein kann.
Gemäß dem Art. 282 § 1 Pkt. 2 des Arbeitsgesetzbuches ist der Arbeitgeber bei der Nichterteilung des ausstehenden Urlaubs im genannten Termin mit der Geldstrafe in Höhe von PLN 1.000,00 bis PLN 30.000,00 bedroht. Die Strafe kann nur in der Situation auferlegt werden, wenn die Unterlassung ausschließlich durch Verschulden des Arbeitgebers entstanden ist. Wenn der ausstehende Erholungsurlaub aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu verantworten hat, nicht in Anspruch genommen wurde, wird diese Strafe nicht verhängt.